[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enfg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enfg","Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenfg\u002Fxml.zip",4104894,"§ 15","15","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern","Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus","Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.","ENFG - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus - § 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern\n\nDie Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Erhebung von Umlagen","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Abschlagszahlungen","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Forderungseinwände und Aufrechnung","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Rückforderung, Verzugszinsen","18",[],false]