[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enfg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enfg","Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenfg\u002Fxml.zip",4104913,"§ 33","33","Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres","Stromkostenintensive Unternehmen","Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.","ENFG - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus - Besondere Ausgleichsregelung - Stromkostenintensive Unternehmen - § 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres\n\nUnternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 32","Nachweisführung","32",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 31","Umfang der Begrenzung","31",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 30","Voraussetzungen der Begrenzung","30",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 34","Selbständige Teile eines Unternehmens","34",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 35","Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung","35",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 36","Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen","36",[],false]