[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enfg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enfg","Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenfg\u002Fxml.zip",4104884,"§ 5","5","Beweislast","Ermittlung der Finanzierungsbedarfe","Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.","ENFG - Ermittlung der Finanzierungsbedarfe - § 5 Beweislast\n\nIst die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Sorgfaltsmaßstab","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Ausgleichsanspruch","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Abschlagszahlungen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen","8",[],false]