[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enfg-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enfg","Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenfg\u002Fxml.zip",4104939,"§ 57","57","Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle","Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten","Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen: 1.bis zum 15. September eines Kalenderjahres a)die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,\nb)die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und\n2.die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.\nBei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.","ENFG - Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten - § 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n\nFür die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen: 1.bis zum 15. September eines Kalenderjahres a)die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,\nb)die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und\n2.die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.\nBei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 56","Beihilfetransparenzpflichten","56",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 55","Testierung","55",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 54","Elektronische Übermittlung","54",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58","Behörden der Zollverwaltung","58",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 59","Information der Bundesnetzagentur","59",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 60","Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs","60",[],false]