[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-entschfinv-17a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"entschfinv","Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fentschfinv\u002Fxml.zip",1221603,"§ 17a","17a","Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen","Verfahrensregeln","Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.","ENTSCHFINV - Beiträge und Zahlungen - Risikoorientierte Beitragsbemessung - (weggefallen) - Verfahrensregeln - § 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen\n\nStellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23,"kapitel":24},"Teil 2","Abschnitt 2","Titel 3","Kapitel 3",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Ausschlussfrist","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Vorläufige und endgültige Festsetzung","16",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 15","Vorlage- und Nachweispflichten","15",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Verzugszinsen","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","19",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 20","Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","20",[],false]