[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-entschfinv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"entschfinv","Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fentschfinv\u002Fxml.zip",1221605,"§ 19","19","Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","Zahlungsverpflichtungen","(1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn 1.die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und\n2.die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.\nDem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.","ENTSCHFINV - Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten - Zahlungsverpflichtungen - § 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen\n\n(1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn 1.die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und\n2.die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.\nDem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Verzugszinsen","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17a","Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen","17a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Ausschlussfrist","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","22",[],false]