[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-entschfinv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"entschfinv","Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fentschfinv\u002Fxml.zip",1221606,"§ 20","20","Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","Zahlungsverpflichtungen","Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut 1.mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und\n2.bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.\nDie in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsverpflichtung zu erbringen.","ENTSCHFINV - Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten - Zahlungsverpflichtungen - § 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen\n\nDie Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut 1.mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und\n2.bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.\nDie in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsverpflichtung zu erbringen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Verzugszinsen","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17a","Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen","17a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Anforderung und Fälligkeit der Zahlung","23",[],false]