[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-entschfinv-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"entschfinv","Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fentschfinv\u002Fxml.zip",1221618,"§ 32","32","Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung","Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung","(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung 1.die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder\n2.mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.\n(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.\n(3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung 1.die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,\n2.erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder\n3.einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.\nDie Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.","ENTSCHFINV - Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten - Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung - § 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung\n\n(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung 1.die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder\n2.mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.\n(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.\n(3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung 1.die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,\n2.erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder\n3.einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.\nDie Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Anzeige- und Informationspflichten","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Bewertungsabschläge, Bewertung","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Verwaltung von Finanzsicherheiten","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Anlage 1","(zu § 8 Absatz 1 und § 9)","anlage-1",[],false]