[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-entschfinv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"entschfinv","Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-01-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fentschfinv\u002Fxml.zip",1221592,"§ 5","5","Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.\n(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20 000 Euro.\n(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:\nDabei ist:\nKi =\tKostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;\nB =\tGesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;\nA =\tAnzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;\nCDi =\tgedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;\nS =\tSumme der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.\nDie Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.","ENTSCHFINV - Beiträge und Zahlungen - Risikoorientierte Beitragsbemessung - Allgemeine Vorschriften - § 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten\n\n(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.\n(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20 000 Euro.\n(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:\nDabei ist:\nKi =\tKostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;\nB =\tGesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;\nA =\tAnzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;\nCDi =\tgedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;\nS =\tSumme der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.\nDie Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 4","Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung","4",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Beitragspflicht","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 6","Jahreszielausstattung","6",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 7","Berechnungsformel","7",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 8","Bestimmung des aggregierten Risikogewichts","8",[],false]