[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-entwhstg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"entwhstg","Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fentwhstg\u002Fxml.zip",1221687,"§ 2","2","Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die von der Entwicklungsgesellschaft erworben werden","Steuern vom Einkommen","(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.\n(2)","ENTWHSTG - Steuern vom Einkommen - § 2 Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die von der Entwicklungsgesellschaft erworben werden\n\n(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.\n(2)",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Sondervorschriften für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Sondervorschriften für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Wegfall der Steuervergünstigungen","5",[],false]