[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-103":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222118,"§ 103","103","Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke","Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten","(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.","ENWG - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - § 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke\n\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 8","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 102","Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte","102",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 101","Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung","101",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 100","Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid","100",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 104","Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde","104",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 105","Streitwertanpassung","105",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 106","Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht","106",[],false]