[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-113b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222139,"§ 113b","113b","Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff","Evaluierung, Schlussvorschriften","Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.","ENWG - Evaluierung, Schlussvorschriften - § 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff\n\nFernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.",{"teil":21},"Teil 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 113a","Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen","113a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 113","Laufende Wegenutzungsverträge","113",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 112b","Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung","112b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 113c","Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben","113c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 117","Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung","117",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 117a","Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang","117a",[],false]