[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-117c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222144,"§ 117c","117c","Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen","Evaluierung, Schlussvorschriften","In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.","ENWG - Evaluierung, Schlussvorschriften - § 117c Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen\n\nIn Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. Von der Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt.",{"teil":21},"Teil 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 117b","Verwaltungsvorschriften","117b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 117a","Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang","117a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 117","Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung","117",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 118","Übergangsregelungen","118",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 118a","Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation","118a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 119","Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“","119",[],false]