[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-12d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221822,"§ 12d","12d","Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans","Aufgaben der Netzbetreiber","Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.","ENWG - Regulierung des Netzbetriebs - Aufgaben der Netzbetreiber - § 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans\n\nÜber die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12c","Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde","12c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12b","Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen","12b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12a","Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung","12a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12e","Bundesbedarfsplan","12e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12f","Herausgabe von Daten","12f",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12g","Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung","12g",[],false]