[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221917,"§ 26","26","Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas","Netzzugang","(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben: 1.die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,\n2.die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,\n3.die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie\n4.die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.\nDie Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.\n(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.","ENWG - Regulierung des Netzbetriebs - Netzzugang - § 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas\n\n(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen können zum Gegenstand haben: 1.die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,\n2.die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,\n3.die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie\n4.die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.\nDie Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.\n(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24c","Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz","24c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24b","Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten","24b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28a","Neue Infrastrukturen","28a",[],false]