[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-28m":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221931,"§ 28m","28m","Entflechtung","Regulierung von Wasserstoffnetzen","(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.\n(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.","ENWG - Regulierung des Netzbetriebs - Regulierung von Wasserstoffnetzen - § 28m Entflechtung\n\n(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.\n(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3b",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28l","Ordnungsgeldvorschriften","28l",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28k","Rechnungslegung und Buchführung","28k",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28j","Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen","28j",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28n","Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz","28n",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28o","Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung","28o",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28p","Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen","28p",[],false]