[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":95},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221945,"§ 30","30","Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers","Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen","(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen 1.Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,\n2.andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,\n3.andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,\n4.sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,\n5.ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder\n6.ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.\nSatz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere 1.Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder\n2.in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.\n(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.","ENWG - Regulierung des Netzbetriebs - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen - § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers\n\n(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen 1.Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält,\n2.andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,\n3.andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,\n4.sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nummer 109 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,\n5.ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder\n6.ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.\nSatz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. 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Sie kann insbesondere 1.Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder\n2.in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.\n(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28s","Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber","28s",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28r","Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz","28r",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde","33",[50,57,63,67,71,75,79,83,87,91],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – EnVR 72\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:230925BENVR72.23.0","Besonderes Missbrauchsverfahren\n1. Ein in der Vergangenheit liegendes, mittlerweile beendetes Verhalten eines Netzbetreibers kann eine für die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichende gegenwärtige Interessenberührung begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12\u002F17, RdE 2018, 531 Rn. 17).\n2. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich auch dann, wenn die Regulierungsbehörde einen Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen, etwaige behördliche Aufklärungsdefizite selbst beheben und unklare Rechtsfragen selbst entscheiden.","2025-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728172025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 59\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ59.20.0",null,"2023-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600962024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 60\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ60.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606172024.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":70,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 64\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ64.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606252024.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 61\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ61.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606182024.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":78,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 58\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ58.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600952024.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":82,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 57\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ57.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600942024.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 63\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ63.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606242024.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 62\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ62.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600972024.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":94,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.12.2023 – EnVZ 93\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ93.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606272024.zip",false]