[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-35a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221950,"§ 35a","35a","Allgemeines","Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit","(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.\n(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.","ENWG - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit - § 35a Allgemeines\n\n(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.\n(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.",{"teil":21},"Teil 3a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Monitoring und ergänzende Informationen","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35b","Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung","35b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35c","Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit","35c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35d","Freigabeentscheidung","35d",[],false]