[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221962,"§ 36","36","Grundversorgungspflicht","Energielieferung an Letztverbraucher","(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.\n(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\n(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.","ENWG - Energielieferung an Letztverbraucher - § 36 Grundversorgungspflicht\n\n(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.\n(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\n(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35j","Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern","35j",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35i","Anwendungsbestimmung","35i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35h","Verordnungsermächtigung","35h",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37","Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung","37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Ersatzversorgung mit Energie","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38a","Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung","38a",[49,56,62,68,73,79,85,90,95,99],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 58\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:170924UENZR58.23.0",null,"2024-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705652024.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 10.05.2022 – EnZR 54\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:100522UENZR54.21.0","Verbrauchsstelle Goldbuschfeld\n1. Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104\u002F19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).\n2. Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, ist bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch, wenn die Letztverbraucher keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind.\n3. Stromentnahmen an einer Lieferstelle, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, erfolgen auf Kosten des Ersatzversorgers, nicht auf Kosten des Netzbetreibers. Etwaige Aufwendungsersatz-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer der Lieferstelle stehen nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Ersatzversorger zu.","2022-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307052022.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.10.2021 – 8 C 2\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:261021U8C2.21.0","Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst jeweils ein Gebiet (Konzessionsgebiet) innerhalb einer Gemeinde, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag).","2021-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200090.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":52,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 13.04.2021 – VIII ZR 277\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIIIZR277.19.0","2021-04-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE601392021.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – EnVR 104\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:271020BENVR104.19.0","Unberechtigt genutzte Lieferstellen\n1. Stromentnahmen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses, die ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage erfolgen, sind dem Bilanzkreis desjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, welches die Kosten für die entnommene Energie trägt und dem spiegelbildlich gegen den Nutzer der Lieferstelle ein Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch zusteht. Dies ist im Niederspannungsbereich der Grundversorger.\n2. Die Festlegung der Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) ist rechtmäßig, soweit sie dem Grundversorger eine Abmeldung von Lieferstellen versagt, für die weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Lieferverhältnis besteht und für die ein solches vom Nutzer auch nicht beansprucht werden kann.","2020-10-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301122021.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 26.06.2019 – VIII ZR 95\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:260619UVIIIZR95.18.0","Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98\u002F75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133\u002F74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254\u002F77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53\u002F79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3\u002F94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40\u002F08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37\u002F11, NJW 2012, 2267 Rn. 10 und Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239\u002F15, RdE 2017, 297 Rn. 7).","2019-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304902019.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":52,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 07.03.2017 – EnZR 56\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:070317UENZR56.15.0","2017-03-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE613382017.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":52,"date":93,"source_url":94,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 236\u002F12","ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0","2015-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160002651.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":52,"date":93,"source_url":98,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 208\u002F12","ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR208.12.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160002654.zip",{"title":100,"ecli":52,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13\u002F12","Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003\u002F55\u002FEG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359\u002F11 und C-400\u002F11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158\u002F11, BGHZ 207, 209).","2015-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304612015.zip",false]