[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-43a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221992,"§ 43a","43a","Anhörungsverfahren","Planfeststellung, Wegenutzung","Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1.Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.\n2.Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.\n3.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn a)Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,\nb)die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,\nc)ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder\nd)alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.\nFindet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.\n4.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.\nDie Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.","ENWG - Planfeststellung, Wegenutzung - § 43a Anhörungsverfahren\n\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1.Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.\n2.Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.\n3.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn a)Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,\nb)die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,\nc)ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder\nd)alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.\nFindet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.\n4.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.\nDie Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Erfordernis der Planfeststellung","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42c","Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien","42c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42b","Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung","42b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43b","Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung","43b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43c","Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung","43c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43d","Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens","43d",[49,56,61,67,72,78,83,87,92,98],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0",null,"2024-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400570.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 15.09.2023 – 7 VR 6\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:150923B7VR6.23.0","2023-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300696.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0","Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.","2023-05-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300654.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 – 4 VR 6\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:260423B4VR6.22.0","2023-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300499.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 10.02.2023 – 7 VR 1\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:100223B7VR1.23.0","1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.\n2. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 LNGG erfasst nicht nur die eigentlichen Planfeststellungsentscheidungen, sondern auch begleitende Entscheidungen wie die vorzeitige Besitzeinweisung.\n3. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass am baldigen Bau der Energieleitungen zum Transport von Flüssiggas ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, wird nicht durch die Einschätzung der Bundesnetzagentur entkräftet, dass die gegenwärtige Versorgungslage stabil sei.\n4. In den Fällen vorzeitiger Besitzeinweisung scheidet regelmäßig eine Störerhaftung der betroffenen Grundstückseigentümer oder -besitzer als Zustandsstörer aus.","2023-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300199.zip",{"title":79,"ecli":52,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":82},"Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.","2022-01-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6619","sachsen_rechtsprechung",{"title":84,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":85,"source_url":86,"source_type":82},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.08.2020 – 4 B 159\u002F11","2020-08-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5977",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":52,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 3\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U4C3.17.0","2018-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800518.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6\u002F16, 4 C 6\u002F16 (4 C 13\u002F14)","ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U4C6.16.0","1. § 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landes-Verwaltungsverfahrensrechts.\n2. § 7 Abs. 4 UmwRG ist auf § 43a Nr. 7 EnWG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung analog anzuwenden.","2017-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800208.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":52,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 07.01.2015 – 4 C 13\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:070115B4C13.14.0","2015-01-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500058.zip",false]