[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-4d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221777,"§ 4d","4d","Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen","Allgemeine Vorschriften","Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.","ENWG - Allgemeine Vorschriften - § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen\n\nDie Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4c","Pflichten der Transportnetzbetreiber","4c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4b","Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten","4b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4a","Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes","4a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4e","Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage","4e",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit","5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 5a","Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten","5a",[],false]