[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-51a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222040,"§ 51a","51a","Monitoring des Lastmanagements","Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung","(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.\n(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.","ENWG - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung - § 51a Monitoring des Lastmanagements\n\n(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.\n(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.",{"teil":21},"Teil 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 51","Monitoring der Versorgungssicherheit","51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 50d","Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung","50d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50","Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung","50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 52","Meldepflichten bei Versorgungsstörungen","52",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53","Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich","53",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53a","Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas","53a",[],false]