[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222041,"§ 52","52","Meldepflichten bei Versorgungsstörungen","Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung","Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: 1.den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,\n2.das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und\n3.die Ursache der Versorgungsunterbrechung.\nIn dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.","ENWG - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung - § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen\n\nBetreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: 1.den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,\n2.das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und\n3.die Ursache der Versorgungsunterbrechung.\nIn dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.",{"teil":21},"Teil 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 51a","Monitoring des Lastmanagements","51a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51","Monitoring der Versorgungssicherheit","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50d","Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung","50d",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 53","Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich","53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53a","Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas","53a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53b","Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung","53b",[],false]