[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-57a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222054,"§ 57a","57a","Überprüfungsverfahren","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019\u002F943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024\u002F1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024\u002F1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019\u002F943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.\n(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach 1.Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,\n2.Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder\n3.Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\u002F942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.\nDie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.\n(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.\n(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.","ENWG - Behörden - Allgemeine Vorschriften - § 57a Überprüfungsverfahren\n\n(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019\u002F943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024\u002F1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024\u002F1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019\u002F943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.\n(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach 1.Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,\n2.Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder\n3.Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\u002F942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.\nDie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.\n(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.\n(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 7","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 57","Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission","57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 56","Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts","56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 55","Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde","55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57b","Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz","57b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58a","Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227\u002F2011","58a",[],false]