[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222065,"§ 63","63","Berichterstattung","Bundesbehörden","(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht).\nBei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 2, §§ 15b, 15c, 68, 69 und 71.\n(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31.\nOktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte: 1.einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie\n2.einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.\nZusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31.\nOktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019\u002F943.\nDiese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren.\nIn die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen.\nIn den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.\nDie Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31.\nJanuar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.\n(2a) (weggefallen)\n(2b) Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum 1.\nApril und zum 1.\nOktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen.\nDie Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor.\nIn den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt).\nIn den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.\nDie Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf.\nSie berichtet über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen.\nSie kann Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.\n(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31.\nMärz 2017, 30.\nJuni 2019, 30.\nJuni 2021, 30.\nJuni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung).\nIn den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.\n(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31.\nDezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.\n(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet.\nSonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.\nDie Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 1.\nJuli 2024 und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach Postleitzahl und Ort zur Verfügung.\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung angezeigt worden sind.\nDie Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.\n(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.","ENWG - Behörden - Bundesbehörden - § 63 Berichterstattung [1\u002F2]\n\n(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht).\nBei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 2, §§ 15b, 15c, 68, 69 und 71.\n(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31.\nOktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte: 1.einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie\n2.einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.\nZusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31.\nOktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019\u002F943.\nDiese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren.\nIn die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen.\nIn den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.\nDie Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31.\nJanuar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.\n(2a) (weggefallen)\n(2b) Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum 1.\nApril und zum 1.\nOktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen.\nDie Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor.\nIn den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt).\nIn den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.\nDie Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf.\nSie berichtet über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen.\nSie kann Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.\n(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31.\nMärz 2017, 30.\nJuni 2019, 30.\nJuni 2021, 30.\nJuni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung).",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 7","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62","Gutachten der Monopolkommission","62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61","Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie","61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 60a","Aufgaben des Länderausschusses","60a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Wissenschaftliche Beratung","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 64a","Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden","64a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 65","Aufsichtsmaßnahmen","65",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – EnVR 82\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:090925BENVR82.23.0","Lichtblick II\nDer Beirat der Bundesnetzagentur ist ein parlamentarisch-föderales Begleitgremium, das unter Berücksichtigung seiner gesetzlich vorgesehenen Stellung, Funktion und Aufgabenzuweisung die im fachlich-regulatorischen Bereich unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur wahrt.","2025-09-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728272025.zip","rechtsprechung",false]