[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-66a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1222071,"§ 66a","66a","Vorabentscheidung über Zuständigkeit","Behördliches Verfahren","(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.","ENWG - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren - Behördliches Verfahren - § 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit\n\n(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 66","Einleitung des Verfahrens, Beteiligte","66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65","Aufsichtsmaßnahmen","65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 64a","Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden","64a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 67","Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung","67",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 68","Ermittlungen","68",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 68a","Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft","68a",[],false]