[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-6c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221792,"§ 6c","6c","Ordnungsgeldvorschriften","Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber","(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden 1.bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;\n2.bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;\n3.bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;\n4.bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.\n§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.","ENWG - Entflechtung - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber - § 6c Ordnungsgeldvorschriften\n\n(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden 1.bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;\n2.bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;\n3.bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;\n4.bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.\n§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6b","Rechnungslegung und Buchführung","6b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6a","Verwendung von Informationen","6a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6d","Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers","6d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7a","Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern","7a",[],false]