[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enwg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enwg","Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenwg_2005\u002Fxml.zip",1221794,"§ 7","7","Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern","Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen","(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.\n(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.","ENWG - Entflechtung - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen - § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern\n\n(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.\n(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6d","Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers","6d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6c","Ordnungsgeldvorschriften","6c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6b","Rechnungslegung und Buchführung","6b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7a","Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern","7a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7b","Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern","7b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7c","Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung","7c",[],false]