[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eppsg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eppsg","Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feppsg\u002Fxml.zip",1222182,"§ 2","2","Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis",null,"(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.\n(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.","EPPSG - § 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis\n\n(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.\n(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Finanzierung aus Bundesmitteln","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Verzicht auf Rückforderungen","5",[],false]