[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-epspv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"epspv","Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fepspv\u002Fxml.zip",1222202,"§ 15","15","Nichtbestehen der Prüfung","Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung","Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.","EPSPV - Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung - § 15 Nichtbestehen der Prüfung\n\nHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Bestehen der Prüfung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Feststellen des Prüfungsergebnisses","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Rücktritt und Nichtteilnahme","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Wiederholungsprüfung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Einsicht in die Prüfungsunterlagen","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen","18",[],false]