[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-epsv-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"epsv","Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fepsv\u002Fxml.zip",1222234,"Anlage 2","anlage-2","(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)","Schlussbestimmungen","(Fundstelle: BGBl.\nI 2020, 2084 - 2085)\n1.\nFür die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-AnlagenÜbersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete\nBesondere Anerkennungsvoraussetzungen\tIngenieurbau\tOberbau\tHochbau (vorbeu- gender baulicher Brand- schutz)\nErstmalige Anerkennung: N Erweiterung der Anerkennung: E\tTeilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus\tTeilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus Tätigkeits- bereich: Schweiß- technik\tTeilgebiet Geotechnik und Tunnelbau\tTeilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Tätigkeits- bereich: Felsbau\nPraktische Berufserfahrung mehr als\t10 Jahre\t10 Jahre\t10 Jahre\t10 Jahre\t10 Jahre\t5 Jahre\nBerufserfahrung bei der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen von statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben\tN, E\t\tN, E\tN, E\nBerufserfahrung bei der bautechnischen Prüfung als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde, eines Prüfamtes oder eines anerkannten Prüfers für bautechnische Nachweise im Eisenbahnbau\tN, E\tN, E\tN, E\tN, E\nBerufserfahrung bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben\tN, E\tN, E\tN, E\tN, E\nAnerkennung als Prüfingenieur eines Bundeslandes für das Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird (fakultativ)\tN, E\nAnerkennung als Schweißfachingenieur\t\tN, E\nAnerkennung als Prüfsachverständiger für das Teilgebiet Felsbau oder Nachweis über eine Qualifikation als Geologe\t\t\t\tN, E\nBerufserfahrung in der Planung, Prüfung und Ausführung von Oberbauanlagen\t\t\t\t\tN\nBerufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Prüfung und Ausführung von Gebäuden im Bereich:\t\t\t\t\t\tN\n–\tdes abwehrenden Brandschutzes,\n–\tdes Brandverhaltens von Bauprodukten und\n–\tdes anlagentechnischen Brandschutzes\nsowie Kenntnis des einschlägigen Regelwerks und der Nachweisverfahren in diesen Bereichen\n2.\nFür die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen\n2.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n2.1.1\tdreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und\n2.1.2\tBearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.\nIn Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.\n2.2\tBei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:\nBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen.\n2.3\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n2.3.1\tzweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,\n2.3.2\tBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und\n2.3.3\terfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.\n3.\nFür die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen\n3.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n3.1.1\tzweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen“ an zehn geeigneten Projekten und\n3.1.2\terfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.\nIn Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.\n3.2\tBei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:\nBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen.\n3.3\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n3.3.1\tzweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,\n3.3.2\tBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und\n3.3.3\terfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.\n4.\nFür die Zulassungsprüfung\n4.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n4.1.1\tdreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und\n4.1.2\terfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.\n4.2\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n4.2.1\tzweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und\n4.2.2\terfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.\n5.\nFür die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen\n5.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n5.1.1\tdreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und\n5.1.2\terfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.\n5.2\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n5.2.1\tzweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und\n5.2.2\terfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.","EPSV - Schlussbestimmungen - Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2020, 2084 - 2085)\n1.\nFür die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-AnlagenÜbersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete\nBesondere Anerkennungsvoraussetzungen\tIngenieurbau\tOberbau\tHochbau (vorbeu- gender baulicher Brand- schutz)\nErstmalige Anerkennung: N Erweiterung der Anerkennung: E\tTeilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus\tTeilgebiet Brückenbau einschließ- lich des konstruk- tiven Inge- nieurbaus Tätigkeits- bereich: Schweiß- technik\tTeilgebiet Geotechnik und Tunnelbau\tTeilgebiet Geotechnik und Tunnelbau Tätigkeits- bereich: Felsbau\nPraktische Berufserfahrung mehr als\t10 Jahre\t10 Jahre\t10 Jahre\t10 Jahre\t10 Jahre\t5 Jahre\nBerufserfahrung bei der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen von statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben\tN, E\t\tN, E\tN, E\nBerufserfahrung bei der bautechnischen Prüfung als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde, eines Prüfamtes oder eines anerkannten Prüfers für bautechnische Nachweise im Eisenbahnbau\tN, E\tN, E\tN, E\tN, E\nBerufserfahrung bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben\tN, E\tN, E\tN, E\tN, E\nAnerkennung als Prüfingenieur eines Bundeslandes für das Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird (fakultativ)\tN, E\nAnerkennung als Schweißfachingenieur\t\tN, E\nAnerkennung als Prüfsachverständiger für das Teilgebiet Felsbau oder Nachweis über eine Qualifikation als Geologe\t\t\t\tN, E\nBerufserfahrung in der Planung, Prüfung und Ausführung von Oberbauanlagen\t\t\t\t\tN\nBerufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Prüfung und Ausführung von Gebäuden im Bereich:\t\t\t\t\t\tN\n–\tdes abwehrenden Brandschutzes,\n–\tdes Brandverhaltens von Bauprodukten und\n–\tdes anlagentechnischen Brandschutzes\nsowie Kenntnis des einschlägigen Regelwerks und der Nachweisverfahren in diesen Bereichen\n2.\nFür die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen\n2.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n2.1.1\tdreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und\n2.1.2\tBearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.\nIn Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.\n2.2\tBei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:\nBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen.\n2.3\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n2.3.1\tzweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,\n2.3.2\tBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und\n2.3.3\terfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.\n3.\nFür die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen\n3.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n3.1.1\tzweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen“ an zehn geeigneten Projekten und\n3.1.2\terfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.\nIn Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.\n3.2\tBei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:\nBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen.\n3.3\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n3.3.1\tzweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,\n3.3.2\tBesuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und\n3.3.3\terfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.\n4.\nFür die Zulassungsprüfung\n4.1\tBei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:\n4.1.1\tdreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und\n4.1.2\terfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.\n4.2\tBei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:\n4.2.1\tzweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und",{"teil":21},"Teil 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Übergangsvorschriften","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Überwachung","24",[],[],false]