[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erbbauv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erbbauv","Gesetz über das Erbbaurecht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1919-01-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferbbauv\u002Fxml.zip",1222240,"§ 5","5",null,"Vertragsmäßiger Inhalt","(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.\n(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.","ERBBAUV - Vertragsmäßiger Inhalt - § 5\n\n(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.\n(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 4","4",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 2","2",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 6","6",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 7","7",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 8","8",[42,49,55],{"title":43,"ecli":44,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 13.07.2017 – V ZB 186\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB186.15.0","1. Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.\n2. Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987, V ZB 10\u002F86, BGHZ 100, 107).","2017-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313702017.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 29.06.2017 – V ZB 144\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB144.16.0","Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.","2017-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313732017.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":48},"BSG, Urt. v. 24.03.2015 – B 8 SO 12\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:240315UB8SO1214R0","Die tatrichterliche Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks, das als privilegiertes Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar.","2015-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE136021508.zip",false]