[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erbstdv_1998-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erbstdv_1998","Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferbstdv_1998\u002Fxml.zip",9758010,"§ 6","6","Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen",null,"(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.\n(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.","ERBSTDV_1998 - § 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen\n\n(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.\n(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Verzeichnis der Standesämter","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Anzeigepflicht der Standesämter","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Anzeigepflicht der Auslandsstellen","9",[],false]