[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erbstg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erbstg","Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferbstg_1974\u002Fxml.zip",1222340,"§ 26","26","Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins","Steuerfestsetzung und Erhebung","In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen a)mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,\nb)mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.","ERBSTG - Steuerfestsetzung und Erhebung - § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins\n\nIn den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen a)mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,\nb)mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Kleinbetragsgrenze","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Stundung","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28a","Verschonungsbedarfsprüfung","28a",[],false]