[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erbstg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erbstg","Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferbstg_1974\u002Fxml.zip",1222341,"§ 27","27","Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens","Steuerfestsetzung und Erhebung","(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent\twenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen\n50\tnicht mehr als 1 Jahr\n45\tmehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre\n40\tmehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre\n35\tmehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre\n30\tmehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre\n25\tmehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre\n20\tmehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre\n10\tmehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre\n(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.","ERBSTG - Steuerfestsetzung und Erhebung - § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens\n\n(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent\twenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen\n50\tnicht mehr als 1 Jahr\n45\tmehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre\n40\tmehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre\n35\tmehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre\n30\tmehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre\n25\tmehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre\n20\tmehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre\n10\tmehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre\n(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Stundung","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28a","Verschonungsbedarfsprüfung","28a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen","29",[49,56,62,68,75,81],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 25.09.2018 – II B 13\u002F18","ECLI:DE:BFH:2018:B.250918.IIB13.18.0","1. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).\n2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.","2018-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850174.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 22.08.2017 – II B 93\u002F16","ECLI:DE:BFH:2017:B.220817.IIB93.16.0","1. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde .\n2. NV: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine Gleichbehandlung von Erwerbern unterschiedlicher Steuerklassen .","2017-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750257.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 27.09.2016 – II R 37\u002F13","ECLI:DE:BFH:2016:U.270916.IIR37.13.0","Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.","2016-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610281.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":74},"C-123\u002F15 – Max-Heinz Feilen gegen Finanzamt Fulda","ECLI:EU:C:2016:496","Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Freier Kapitalverkehr — Erbschaftsteuer — Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser Steuer übertragen wurde — Beschränkung — Rechtfertigung — Kohärenz des Steuersystems","2016-06-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62015CJ0123","eurlex_caselaw",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":55},"BFH, EuGH-Vorlage v. 20.01.2015 – II R 37\u002F13",null,"Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt   :\nSteht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde?","2015-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510078.zip",{"title":82,"ecli":77,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 14.07.2011 – II B 27\u002F11","NV: Die Steuerermäßigung des § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind Erwerbe von Todes wegen, in denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I lediglich im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind  .","2011-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150574.zip",false]