[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erbstg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erbstg","Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferbstg_1974\u002Fxml.zip",1222348,"§ 32","32","Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter","Steuerfestsetzung und Erhebung","(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.\n(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.","ERBSTG - Steuerfestsetzung und Erhebung - § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter\n\n(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.\n(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Steuererklärung","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Anzeige des Erwerbs","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Örtliche Zuständigkeit","35",[49,56,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 28.06.2023 – II B 79\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.IIB79.22.0","1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.\n2. NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß.\n3. NV: Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen.\n4. NV: Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.","2023-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350123.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 17.06.2020 – II R 40\u002F17","ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR40.17.0","1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln.\n2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen.\n3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.","2020-06-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010200.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 11.06.2013 – II R 10\u002F11",null,"Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt    .","2013-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201310244.zip",false]