[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erbstg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":73},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erbstg","Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferbstg_1974\u002Fxml.zip",1222353,"§ 37","37","Anwendung des Gesetzes","Ermächtigungs- und Schlussvorschriften","(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2009 entsteht.\n(2) In Erbfällen, die vor dem 31.\nAugust 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17.\nApril 1974 (BGBl.\nI S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30.\nAugust 1980 entstanden ist oder entsteht.\nIn Erbfällen, die vor dem 1.\nJanuar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.\nFebruar 1997 (BGBl.\nI S. 378) anzuwenden.\n(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1.\nJanuar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1.\nJanuar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11.\nNovember 2005 herausgegeben werden musste.\n(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13.\nDezember 2010 entsteht.\n(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist 1.§ 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nJuli 2001 entstanden ist, anzuwenden;\n2.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;\n3.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nJuli 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt;\n4.§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2009 entstanden ist, anzuwenden;\n5.§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nJuli 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.\n(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 1.\nNovember 2011 (BGBl.\nI S. 2131) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.\nJuni 2011 entsteht.\n(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7.\nDezember 2011 (BGBl.\nI S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.\nDezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7.\nDezember 2011 (BGBl.\nI S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14.\nDezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.\n(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 26.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.\nJuni 2013 entsteht.\n(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29.\nJuni 2015 (BGBl.\nI S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16.\nAugust 2015 entsteht.\n(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6.\nNovember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5.\nNovember 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6.\nNovember 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6.\nNovember 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.\n(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am 6.\nAugust 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5.\nAugust 2016 entstanden ist.\n(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2464) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.\nJuni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.\nJuni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.\nJuni 2016 entsteht.\n(13) § 17 in der am 25.\nJuni 2017 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.\nJuni 2017 entsteht. § 17 in der am 25.\nJuni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25.\nJuni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.\n(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25.\nJuni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.\nJuni 2017 entsteht.\n(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2017 (BGBl.\nI S. 2730) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29.\nJuli 2017 entsteht.\n(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11.\nDezember 2018 (BGBl.\nI S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14.\nDezember 2018 entsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11.\nDezember 2018 (BGBl.\nI S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14.\nDezember 2018 ausgesprochen wurde.\n(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.\n(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8, § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29.\nDezember 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.\nDezember 2020 entsteht.\n(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16.\nJuli 2021 (BGBl.\nI S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.\n(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28.\nMärz 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.\nMärz 2024 entsteht.\n(21) § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2.\nDezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2024 entsteht.\n(22) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und § 17 Absatz 3 in der am 6.\nDezember 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2024 entsteht.","ERBSTG - Ermächtigungs- und Schlussvorschriften - § 37 Anwendung des Gesetzes [1\u002F3]\n\n(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2009 entsteht.\n(2) In Erbfällen, die vor dem 31.\nAugust 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17.\nApril 1974 (BGBl.\nI S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30.\nAugust 1980 entstanden ist oder entsteht.\nIn Erbfällen, die vor dem 1.\nJanuar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.\nFebruar 1997 (BGBl.\nI S. 378) anzuwenden.\n(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22.\nDezember 2009 (BGBl.\nI S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1.\nJanuar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1.\nJanuar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11.\nNovember 2005 herausgegeben werden musste.\n(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13.\nDezember 2010 entsteht.\n(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist 1.§ 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nJuli 2001 entstanden ist, anzuwenden;\n2.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;\n3.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nJuli 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt;\n4.§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nDezember 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2009 entstanden ist, anzuwenden;\n5.§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8.\nDezember 2010 (BGBl.\nI S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.\nJuli 2001 und vor dem 1.\nJanuar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.\n(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 1.\nNovember 2011 (BGBl.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Ermächtigungen","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Örtliche Zuständigkeit","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare","34",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37a","Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands","37a",[41,48,55,61,67],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 20.11.2025 – II R 7\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.IIR7.23.0","Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610055.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"C-394\u002F20 – XY gegen Finanzamt V","ECLI:EU:C:2021:1044","Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 und 65 AEUV – Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer – Im Inland belegene Immobilien – Beschränkte Steuerpflicht – Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden – Anspruch auf einen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage – Anteilige Kürzung im Fall der beschränkten Steuerpflicht – Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen – Kein Abzug im Fall der beschränkten Steuerpflicht","2021-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62020CJ0394","eurlex_caselaw",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":47},"BFH, Beschl. v. 01.12.2021 – II B 34\u002F21","ECLI:DE:BFH:2021:B.011221.IIB34.21.0","NV: Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht nach dem 24.06.2017 erklärt wird.","2021-12-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250012.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 25.06.2021 – II R 13\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.250621.IIR13.19.0","1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters.\n2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.","2021-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210056.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":47},"BFH, Urt. v. 06.05.2021 – II R 1\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR1.19.0","Die Regelungen des ErbStG i.d.F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.","2021-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110214.zip",false]