[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erd_lbevg_2012-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erd_lbevg_2012","Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-01-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferd_lbevg_2012\u002Fxml.zip",1222394,"§ 37","37","Übrige Meldepflichten","Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten","(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.","ERD_LBEVG_2012 - Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten - § 37 Übrige Meldepflichten\n\n(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Meldungen der spezifischen Vorräte","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Monatliche Meldungen der Vorräte","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Mitwirkung der Finanzverwaltung","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Bußgeldvorschriften","40",[],false]