[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erd_lbevg_2012-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erd_lbevg_2012","Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-01-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferd_lbevg_2012\u002Fxml.zip",1222398,"§ 40","40","Bußgeldvorschriften","Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,\n4.entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,\n5.entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder\n6.entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.","ERD_LBEVG_2012 - Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten - § 40 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n2.entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,\n4.entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,\n5.entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder\n6.entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Mitwirkung der Finanzverwaltung","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Übrige Meldepflichten","37",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Übergangsregelung","41",[],false]