[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erechv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erechv","Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferechv\u002Fxml.zip",1222408,"§ 3","3","Verbindlichkeit der elektronischen Form",null,"(1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.\n(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.\n(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen, 1.die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,\n2.die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder\n3.die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.","ERECHV - § 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form\n\n(1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.\n(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.\n(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen, 1.die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,\n2.die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder\n3.die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Geltungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inhalt der elektronischen Rechnung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Verarbeitung von elektronischen Rechnungen","6",[],false]