[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erechv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erechv","Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferechv\u002Fxml.zip",1222411,"§ 6","6","Verarbeitung von elektronischen Rechnungen",null,"(1) Rechnungsempfänger, die an das Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen medienbruchfrei mindestens über ein Webbrowser-gestütztes Dialogverfahren einzusehen und zu verarbeiten.\n(2) Rechnungsempfänger, die nicht an das HKR-Verfahren des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.","ERECHV - § 6 Verarbeitung von elektronischen Rechnungen\n\n(1) Rechnungsempfänger, die an das Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen medienbruchfrei mindestens über ein Webbrowser-gestütztes Dialogverfahren einzusehen und zu verarbeiten.\n(2) Rechnungsempfänger, die nicht an das HKR-Verfahren des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Inhalt der elektronischen Rechnung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Verbindlichkeit der elektronischen Form","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Schutz personenbezogener Daten","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Ausnahmen für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland","9",[],false]