[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222458,"§ 22","22","Eintritt eines Drittunternehmens","Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr","Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungsvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 eintritt. Der Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Drittunternehmens widersprechen, wenn das Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. Tritt ein Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Aufwendungen.","EREGG - Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr - § 22 Eintritt eines Drittunternehmens\n\nEin Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungsvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 eintritt. Der Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Drittunternehmens widersprechen, wenn das Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. Tritt ein Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Aufwendungen.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Vereinbarungen zur Betriebssicherheit","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Schienennetz-Nutzungsbedingungen","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Anreizsetzung","25",[],false]