[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222459,"§ 23","23","Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege","Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr","(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln.","EREGG - Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr - § 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege\n\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Eintritt eines Drittunternehmens","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Vereinbarungen zur Betriebssicherheit","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Anreizsetzung","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung","26",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 16.08.2024 – 6 B 2\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:160824B6B2.24.0","1. Zugangsrelevante Schienennetz-Nutzungsbedingungen beanspruchen nicht nur vertraglich, sondern auch eisenbahnrechtlich Geltung für die Durchführung der vereinbarten Trassennutzungen. Verstöße dagegen können von der Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin aufgegriffen und zum Gegenstand eines regulatorischen Einschreitens gemacht werden.\n2. Die Eingriffsbefugnis des § 68 Abs. 3 ERegG setzt keine qualifizierte Handlungsform des Eisenbahninfrastrukturunternehmers voraus. Vielmehr können (auch) \"Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG\" in einem Unterlassen liegen.","2024-08-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400623.zip","rechtsprechung",false]