[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222434,"§ 4","4","Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse","Allgemeine Bestimmungen","(1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.\n(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.","EREGG - Allgemeine Bestimmungen - § 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\n\n(1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.\n(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Ziele der Regulierung","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2b","Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen","2b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2a","Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen","2a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Getrennte Rechnungslegung","7",[],false]