[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222435,"§ 5","5","Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen","Entwicklung des Eisenbahnsektors","Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnverkehrsunternehmen muss insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass deren Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft.","EREGG - Entwicklung des Eisenbahnsektors - § 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen\n\nEisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnverkehrsunternehmen muss insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass deren Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ziele der Regulierung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2b","Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen","2b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Getrennte Rechnungslegung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen","8",[],false]