[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222490,"§ 50","50","Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan","Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr","(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den im Delegierten Beschluss (EU) 2017\u002F2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von Schienenwegkapazität einzuhalten.\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.","EREGG - Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr - § 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan\n\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den im Delegierten Beschluss (EU) 2017\u002F2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von Schienenwegkapazität einzuhalten.\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49a","Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen","49a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 49","Rahmenvertrag","49",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48","Anforderungen an Zugangsberechtigte","48",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 51","Antragstellung","51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52","Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren","52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 52a","Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung","52a",[],false]