[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222436,"§ 6","6","Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen","Entwicklung des Eisenbahnsektors","Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.","EREGG - Entwicklung des Eisenbahnsektors - § 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen\n\nDie Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Ziele der Regulierung","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Getrennte Rechnungslegung","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8a","Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen in Bezug auf wesentliche Funktionen","8a",[],false]