[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eregg-8e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eregg","Eisenbahnregulierungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feregg\u002Fxml.zip",1222443,"§ 8e","8e","Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber","Entwicklung des Eisenbahnsektors","Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitgliedstaaten in einem europäischen Netzwerk zusammen, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf 1.den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,\n2.die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,\n3.den Austausch bewährter Praktiken,\n4.die Überwachung und den Vergleich der Leistungen,\n5.den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU,\n6.die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und\n7.die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.\nFür die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.","EREGG - Entwicklung des Eisenbahnsektors - § 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber\n\nDer Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitgliedstaaten in einem europäischen Netzwerk zusammen, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. Dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf 1.den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,\n2.die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,\n3.den Austausch bewährter Praktiken,\n4.die Überwachung und den Vergleich der Leistungen,\n5.den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012\u002F34\u002FEU,\n6.die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und\n7.die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.\nFür die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8d","Finanzielle Transparenz","8d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8c","Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen","8c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8b","Unparteilichkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung","8b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Geschäftsplan des Betreibers von Eisenbahnanlagen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10a","Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen","10a",[],false]