[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-erganzv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"erganzv","Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten\nund Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-12-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ferganzv\u002Fxml.zip",1222541,"§ 2","2","Allgemeine Unterlagen",null,"Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt;\n2.beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung;\n3.bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahresabschlüsse der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen); der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu versehen;\n4.bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Einnahmenüberschußrechnungen der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz für das Jahr 1998;\n5.die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und des Werbematerials;\n6.wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen Kooperationspartnern.\nFür die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung entsprechend.","ERGANZV - § 2 Allgemeine Unterlagen\n\nDer Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt;\n2.beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung;\n3.bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahresabschlüsse der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen); der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu versehen;\n4.bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Einnahmenüberschußrechnungen der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz für das Jahr 1998;\n5.die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und des Werbematerials;\n6.wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen Kooperationspartnern.\nFür die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung entsprechend.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Allgemeine Angaben","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Finanzkommissionsgeschäft","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Emissionsgeschäft","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Anlage- oder Abschlußvermittlung","5",[],false]