[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ermiv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ermiv","Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fermiv\u002Fxml.zip",1222607,"§ 5","5","Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen",null,"(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach 1.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,\n2.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,\n3.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.\n(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG.\n(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.","ERMIV - § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen\n\n(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach 1.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,\n2.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,\n3.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.\n(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66\u002F401\u002FEWG.\n(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4a","Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen","4a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5a","Gestattung des Inverkehrbringens","5a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Beschränkung des Inverkehrbringens","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Verschließung","7",[],false]